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851.1 SHGLAS CH-AR

Art. 39 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Personen des Asylbereichs (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge)
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Art. 39 Sozialhilfegesetz, SHG · Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene

1. Die Unterstützung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von vorläufig Aufgenommenen richtet sich grundsätzlich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes vorsehen.

2. Der Kantonsrat ist aufgrund der besonderen Verhältnisse im Asylwesen befugt, durch Verordnung abweichende Vorschriften namentlich in den Bereichen Zuständigkeit, Verfahren, individuelle Sozialhilfe, Nothilfe, Kostentragung und Finanzierung zu erlassen.

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