851.1
SHGLAS
CH-AR
Art. 37 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Beratungs- und Hilfsangebote
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 37 Sozialhilfegesetz, SHG · Beratungs- und Hilfsangebote
1. Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Organisationen ausrichten, die spezielle Beratungs- und Hilfsangebote im sozialen Bereich anbieten.
2. Der Kanton kann seine Beiträge abhängig machen von angemessenen Beiträgen der Gemeinden.
3. Für die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen an Organisationen werden in der Regel Leistungsverträge abgeschlossen.
4. Kanton und Gemeinden können diese Leistungen auch selber anbieten.