Art. 31 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Schweigepflicht, Amtshilfe, Datenschutz
Art. 31 Sozialhilfegesetz, SHG · Schweigepflicht, Amtshilfe, Datenschutz
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Personen sind zur Verschwiegenheit über Wahrnehmungen und Anordnungen im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet.
2. Keine Schweigepflicht besteht im Einzelfall zwischen den Sozialhilfestellen der Gemeinden und des Kantons im Rahmen des gegenseitigen Geschäftsverkehrs.
3. Im Übrigen ist eine Bekanntgabe von Wahrnehmungen und Anordnungen an Behörden oder andere mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasste Stellen zulässig,
a) soweit eine gesetzliche Auskunfts- oder Amtshilfepflicht besteht oder
b) wenn eine Weitergabe im übergeordneten Interesse der hilfsbedürftigen Person geboten ist oder
c) wenn die betroffene Person schriftlich ihre Einwilligung erteilt hat.
4. Eine Bekanntgabe von Wahrnehmungen und Anordnungen an andere Organisationen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person schriftlich ihre Einwilligung erteilt hat.
5. Vorbehalten bleiben im Übrigen die Bestimmungen über den Datenschutz sowie den strafrechtlichen Schutz des Amtsgeheimnisses.