Art. 28 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - b) Geltendmachung des Anspruchs, Verwirkung
Art. 28 Sozialhilfegesetz, SHG · b) Geltendmachung des Anspruchs, Verwirkung
1. Die zuständige Behörde fordert rückerstattungspflichtige Personen zur Rückerstattung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Rückerstattungsbeträge an. Kommt keine Vereinbarung zustande, sind Rückerstattungen mittels schriftlicher Verfügung geltend zu machen.
2. Unterstützungen, die jemand vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung erhalten hat, dürfen bei dieser Person nicht zurückgefordert werden.
3. Rückerstattungsforderungen sind ab der Geltendmachung der Rückforderung mittels Verfügung zu 5% verzinslich. Kommt eine Vereinbarung zustande, kann auf eine Verzinsung verzichtet werden. Wurde wirtschaftliche Sozialhilfe unrechtmässig bezogen, läuft die Verzinsung ab dem Bezug.
4. Bedeutet die Rückerstattung eine besondere Härte, kann die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
5. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach 15 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Leistung an gerechnet. Ausgenommen sind Leistungen in Form von Darlehen und Vorschusszahlungen sowie Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 25 Abs. 1 und sichergestellte Rückerstattungsverpflichtungen gemäss Art. 25 Abs. 2 dieses Gesetzes.