Art. 27 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Rückerstattung a) Grundsatz
Art. 27 Sozialhilfegesetz, SHG · Rückerstattung a) Grundsatz
1. Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen sind zurückzuerstatten,
a) wenn sich die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person wesentlich verbessert haben,
b) und wenn die Rückerstattung für sie zumutbar ist,
c) oder wenn sie bei ihrem Tode Vermögen hinterlässt.
2. Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bei vorhandenem Vermögen bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn ihr Vermögen ganz oder teilweise realisierbar ist oder realisiert wird und wenn ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann.
3. Wer mit unwahren oder unvollständigen Angaben Unterstützungsleistungen erhalten hat, ist in jedem Fall zur Rückerstattung verpflichtet.
4. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die die hilfsbedürftige Person für sich, ihren Ehegatten, ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner oder ihre minderjährigen Kinder erhalten hat.
5. Die Rückerstattungsverpflichtung geht bis zur Höhe des erhaltenen Erbteils auf die Erben über.