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851.1 SHGLAS CH-AR

Art. 24 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verwandtenunterstützung

4. Abschnitt: Individuelle Sozialhilfe - II. Rechte und Pflichten der hilfsbedürftigen Person
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Art. 24 Sozialhilfegesetz, SHG · Verwandtenunterstützung

1. Die Unterstützungspflicht der Verwandten von hilfsbedürftigen Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

2. Die Sozialhilfeorgane der Gemeinden prüfen bei jedem Unterstützungsfall, ob unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind und fordern diese gegebenenfalls zur Leistung der Verwandtenunterstützung auf.

3. Kann mit unterstützungspflichtigen Personen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, entscheidet das Zivilgericht.

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