Art. 22 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Kürzung, Unterbrechung oder Entzug von Sozialhilfeleistungen
Art. 22 Sozialhilfegesetz, SHG · Kürzung, Unterbrechung oder Entzug von Sozialhilfeleistungen
1. Unterstützungsleistungen können im Rahmen des verfassungsmässigen Rechtes auf Existenzsicherung verweigert, gekürzt, unterbrochen oder entzogen werden, wenn die hilfsbedürftige Person
a) ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt und namentlich keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen einreicht,
b) Leistungen nicht bestimmungsgemäss verwendet,
c) Auflagen und Weisungen nicht beachtet,
d) ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder in anderer Weise die Wiedereingliederungsbemühungen nicht aktiv unterstützt.
2. Vor dem Erlass einer solchen Massnahme ist die betroffene Person grundsätzlich auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen, und es ist ihr Frist zur Pflichterfüllung anzusetzen.
3. Wenn weitere Massnahmen angezeigt sind, hat die Sozialhilfebehörde im Einzelfall zu prüfen, ob der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu machen ist.