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851.1 SHGLAS CH-AR

Art. 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - c) Beginn und Dauer

4. Abschnitt: Individuelle Sozialhilfe - I. Leistungsangebote
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Art. 16 Sozialhilfegesetz, SHG · c) Beginn und Dauer

1. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab Gesuchseinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet.

2. Sozialhilfeleistungen werden gewährt, solange die Bedürftigkeit der unterstützten Person andauert.

3. Aus wichtigen Gründen kann rückwirkend wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werden.

4. Schulden können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.

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