841.2
CH-AR
Art. 3 Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten
Art. 3 Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten
1. Kantonsbeiträge können nur bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zugesichert werden.
2. Vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses zugesicherte Kantonsbeiträge werden auch nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses ausgerichtet.