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841.2 CH-AR

Art. 2 Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten

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Art. 2 Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten

1. Die Aktion richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den nachstehenden Richtlinien

a) * Kantonsbeiträge werden nur geleistet für Projekte, die vom Bund subventioniert werden. Die Höhe des Kantonsbeitrages richtet sich nach den vom Bund zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages erlassenen Bedingungen und beträgt drei Fünftel des auf Kanton und Gemeinde entfallenden Beitrages. Seine Zusicherung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die betreffende Gemeinde die restlichen zwei Fünftel übernimmt.

b) * ...

c) * Subventionsgesuche sind schriftlich und mit einem kurzen Projektbeschrieb versehen an das Departement Finanzen zu richten. Dieses nimmt eine Vorprüfung vor und fordert, sofern eine Beitragszusicherung möglich erscheint, die Pläne und Kostenvoranschläge an.

d) Werden bereits geleistete Bundesbeiträge zurückgefordert, so können die entsprechenden Kantons- und Gemeindebeiträge ebenfalls zurückgefordert werden.

e) * Das Amt für Immobilien entscheidet erstinstanzlich.

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