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841.2 CH-AR

Art. 1 Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten

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Art. 1 Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten

1. Zur Auslösung der auf Grund des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten für unsern Kanton bestimmten Bundesbeiträge wird erstmals ein Kredit von Fr. 24 000.- zur Verfügung gestellt. Weitere Kredite können im Rahmen der Finanzkompetenz des Kantonsrates auf dem Budgetwege bewilligt werden.

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