Kanton Appenzell Ausserrhoden 841.2
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Zur Auslösung der auf Grund des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten für unsern Kanton bestimmten Bundesbeiträge wird erstmals ein Kredit von Fr. 24 000.- zur Verfügung gestellt. Weitere Kredite können im Rahmen der Finanzkompetenz des Kantonsrates auf dem Budgetwege bewilligt werden.
1. Die Aktion richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den nachstehenden Richtlinien
a) * Kantonsbeiträge werden nur geleistet für Projekte, die vom Bund subventioniert werden. Die Höhe des Kantonsbeitrages richtet sich nach den vom Bund zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages erlassenen Bedingungen und beträgt drei Fünftel des auf Kanton und Gemeinde entfallenden Beitrages. Seine Zusicherung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die betreffende Gemeinde die restlichen zwei Fünftel übernimmt.
b) * ...
c) * Subventionsgesuche sind schriftlich und mit einem kurzen Projektbeschrieb versehen an das Departement Finanzen zu richten. Dieses nimmt eine Vorprüfung vor und fordert, sofern eine Beitragszusicherung möglich erscheint, die Pläne und Kostenvoranschläge an.
d) Werden bereits geleistete Bundesbeiträge zurückgefordert, so können die entsprechenden Kantons- und Gemeindebeiträge ebenfalls zurückgefordert werden.
e) * Das Amt für Immobilien entscheidet erstinstanzlich.
1. Kantonsbeiträge können nur bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zugesichert werden.
2. Vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses zugesicherte Kantonsbeiträge werden auch nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses ausgerichtet.