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841.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Definitive Gesuche; baulicher Zivilschutz

B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
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Art. 9 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Definitive Gesuche; baulicher Zivilschutz

1. Die definitiven Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat mit folgenden Beilagen einzureichen

a) einer Katasterkopie oder einem Situationsplan;

b) den Ausführungsplänen im Massstab 1:50 (Keller- und Geschossgrundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden);

c) einem baubeschreibenden detaillierten Kostenvoranschlag;

d) einem Ausweis über die Sicherstellung der gesamten Finanzierung (Baukrediteröffnung und zugesicherte Konsolidierung mit Darlehensgebern, ferner Rang und Ausmass der Hypotheken sowie der für sie geforderten Verzinsung, allfällige periodische Kommissionen wie auch Art und Ausmass der Amortisationspflicht);

e) allen übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unterlagen (Art. 39 VVo II).

2. Die kantonale Zentralstelle ist berechtigt, aIlfällige weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzuverlangen.

3. Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontingentübersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach Art. 8 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen. Der letztinstanzliche Entscheid liegt beim Regierungsrat.

4. Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den baulichen Zivilschutz sind separat bei der zuständigen Gemeindestelle einzureichen (Art. 39 Abs. 2 VVo II).

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