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841.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vorabklärung

B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
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Art. 8 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vorabklärung

1. Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sollen zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Wohnbauhilfe in Betracht kommt, der kantonalen Zentralstelle folgende Unterlagen eingereicht werden

a) eine Katasterkopie oder ein Situationsplan;

b) Projektpläne im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden);

c) eine Kostenzusammenstellung (Kosten für Land, Gebäude, Umgebung und Erschliessung; Bauzinsen und Gebühren) (Art. 38 VVo II[10]).

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