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Art. 7 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Überwachung der Zweckerhaltung

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Überwachung der Zweckerhaltung

1. Die Gemeinden überwachen die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe im Einzelfall. Sie haben mindestens alle zwei Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 VVo II).

2. Bei Feststellung einer Zweckentfremdung ist die kantonale Zentralstelle zu orientieren. Diese trifft die Massnahmen gemäss Art. 24 der Vollzugsverordnung II und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau (Art. 25 Abs. 2 VVo II).

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