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841.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Festsetzung der Mietzinse

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Festsetzung der Mietzinse

1. Als landesübliche Zinsen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Vollzugsverordnung II gelten die jeweiligen Ansätze der Appenzell A.Rh. Kantonalbank für den sozialen Wohnungsbau.

2. Der für die Mietzinsberechnung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 zu berücksichtigende Zuschlag darf 2,2 Prozent der anerkannten Bruttoanlagekosten, abzüglich Landwert, nicht überschreiten.

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