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841.11 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Personelle Verhältnisse der Bewohner

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Personelle Verhältnisse der Bewohner

1. Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll in der Regel mindestens der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.

2. Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Wohnungen auf Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Arbeitsort haben.

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