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841.11 CH-AR

Art. 14 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Inkrafttreten

C. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.

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