841.11
CH-AR
Art. 13 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzug
C. Schlussbestimmungen
Art. 13 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt unter der Aufsicht des Departements Inneres und Kultur der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.