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Art. 13 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzug

C. Schlussbestimmungen
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Art. 13 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt unter der Aufsicht des Departements Inneres und Kultur der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.

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