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Art. 12 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Abrechnung

B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
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Art. 12 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Abrechnung

1. Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Art. 46 der Vollzugsverordnung II der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.

2. Die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau prüft die Bauabrechnung auf ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.

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