841.11
CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Beitragszusicherung; Annahmeerklärung
B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit
Art. 11 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Beitragszusicherung; Annahmeerklärung
1. Das Departement Inneres und Kultur setzt nach Feststellung der Gemeindeleistung durch den Gemeinderat die jährliche kantonale Gesamtleistung an Kapitalzinsbeiträgen bis Fr. 2 000.- pro Fall endgültig fest; über alle diesen Betrag übersteigenden Gesuche entscheidet der Regierungsrat.
2. Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet.
3. Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller der kantonalen Zentralstelle mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt (Art. 44 Abs. 2 VVo II).