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Art. 1 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bundesrecht

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bundesrecht

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Beiträge des Kantons die Vorschriften, die das Bundesrecht für die Bundesbeiträge aufstellt, sinngemäss anwendbar.

Bundesrecht Art. 2 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

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