841.11
CH-AR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bundesrecht
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bundesrecht
1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Beiträge des Kantons die Vorschriften, die das Bundesrecht für die Bundesbeiträge aufstellt, sinngemäss anwendbar.