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841.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Inkrafttreten

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Art. 9 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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