841.1
CH-AR
Art. 9 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Inkrafttreten
Art. 9 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.