Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzug

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzug

1. Der Kantonsrat erlässt die zu diesem Gesetz erforderliche Vollziehungsverordnung.

← Art. 7 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Grundsatz Art. 9 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →