841.1
CH-AR
Art. 7 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Zweckentfremdung; Rückerstattungspflicht
Art. 7 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Zweckentfremdung; Rückerstattungspflicht
1. Sind die für die Zusicherung von Kantons- und Gemeindebeiträgen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder werden diese Beiträge ihrem Zwecke entfremdet, so werden sie nicht oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Kantons- und Gemeindebeiträge sind zurückzuerstatten.