841.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Darlehen des Bundes
Art. 6 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Darlehen des Bundes
1. Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vorgesehenen Bundesdarlehen ist die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank.
2. Der Kantonsrat kann die anfallenden Bundesdarlehen für den Kanton im vorgeschriebenen Ausmass garantieren.