Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Darlehen des Bundes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Darlehen des Bundes

1. Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vorgesehenen Bundesdarlehen ist die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank.

2. Der Kantonsrat kann die anfallenden Bundesdarlehen für den Kanton im vorgeschriebenen Ausmass garantieren.

← Art. 5 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Grundsatz Art. 7 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →