841.1
CH-AR
Art. 5 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bürgschaftsverluste
Art. 5 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bürgschaftsverluste
1. Erwachsen dem Bund Verluste aus Bürgschaften für Fremdkapital zugunsten von Bauvorhaben, für die Beiträge an die Kapitalverzinsung zugesichert sind, so übernehmen Kanton und Gemeinde hievon die Hälfte je zu gleichen Teilen.