841.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Leistung der Gemeinden
Art. 4 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Leistung der Gemeinden
1. Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 werden nur gewährt, wenn die Gemeinde einen Beitrag von 1 Prozent leistet.
2. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden zum vollen Betrag als Gemeindebeitrag angerechnet.