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841.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Leistung der Gemeinden

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Art. 4 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Leistung der Gemeinden

1. Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 werden nur gewährt, wenn die Gemeinde einen Beitrag von 1 Prozent leistet.

2. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden zum vollen Betrag als Gemeindebeitrag angerechnet.

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