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841.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Kantonsbeiträge an die Kapitalverzinsung

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Art. 3 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Kantonsbeiträge an die Kapitalverzinsung

1. Der Kanton gewährt unter der Voraussetzung der Bundeshilfe jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung

1. ein Drittel Prozent der für die Erstellung von Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen (einschliesslich Landkosten);

2. bis zu einem Prozent der für die Erstellung von Alterswohnungen mit ein bis zwei Zimmern, von Invalidenwohnungen sowie von Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erforderlichen Gesamtinvestitionen.

2. Die jährliche Gesamtverpflichtung des Kantons aus diesen Zusicherungen von Mietzinszuschüssen darf den Betrag von Fr. 150 000.- nicht übersteigen.

3. Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden, und nach dem 31. Dezember 1974 dürfen keine Zusicherungen mehr abgegeben werden.

4. Der Kantonsrat ist befugt, den Beitragsrahmen gemäss Abs. 2 sowie die Geltungsdauer dieser Bestimmungen allfälligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen.

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