841.1
CH-AR
Art. 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Kantonsbeiträge an die Ortsplanung
Art. 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Kantonsbeiträge an die Ortsplanung
1. Der Kanton gewährt den Gemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Regional- und Ortsplanung, soweit sie dem Ziel einer zweckmässigen Besiedelung dienen, unter Vorbehalt einer entsprechenden Bundeshilfe Beiträge bis zu 40 Prozent.