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841.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Kantonsbeiträge an die Ortsplanung

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Art. 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Kantonsbeiträge an die Ortsplanung

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Regional- und Ortsplanung, soweit sie dem Ziel einer zweckmässigen Besiedelung dienen, unter Vorbehalt einer entsprechenden Bundeshilfe Beiträge bis zu 40 Prozent.

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