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841.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Grundsatz

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Art. 1 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Grundsatz

1. Der Kanton fördert in Verbindung mit den Gemeinden im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Bestrebungen, die darauf gerichtet sind

a) das Angebot an neuen Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu verbessern;

b) Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern und Invalidenwohnungen zu bauen;

c) eine zweckmässige Besiedelung zu erreichen.

Grundsatz Art. 2 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

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