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833.151 PFV CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Leistungserbringer

III. Tages- und Nachtstrukturen
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Art. 9 PFV · Leistungserbringer

1. Tages- und Nachtstrukturen sind Leistungserbringer, welche ausserhäuslich Tages- und Nachtpflege anbieten, soweit sie zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind.

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