833.151
PFV
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Kostenrechnung
II. Pflegeheime
Art. 8 PFV · Kostenrechnung
1. Die Pflegeheime führen ihre Kostenrechnung nach den Richtlinien des Branchenverbandes Curaviva Schweiz (Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime»). Werden pflegerelevante Anlagekosten geltend gemacht, ist eine Anlagebuchhaltung zu führen (Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime»).
2. Die Kostenrechnung ist dem Amt für Soziales bis spätestens 30. April des Folgejahres einzureichen.