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833.151 PFV CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Kostenrechnung

II. Pflegeheime
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Art. 8 PFV · Kostenrechnung

1. Die Pflegeheime führen ihre Kostenrechnung nach den Richtlinien des Branchenverbandes Curaviva Schweiz (Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime»). Werden pflegerelevante Anlagekosten geltend gemacht, ist eine Anlagebuchhaltung zu führen (Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime»).

2. Die Kostenrechnung ist dem Amt für Soziales bis spätestens 30. April des Folgejahres einzureichen.

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