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833.151 PFV CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Rechnungsstellung

II. Pflegeheime
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Art. 7 PFV · Rechnungsstellung

1. Die Pflegeheime weisen auf ihren Rechnungen die Kosten der Pflegeleistungen und die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen separat aus.

2. Die Rechnungen sind wie folgt zu gliedern

a) Beitrag des Krankenversicherers nach der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung);

b) Beitrag der versicherten Person

1. Eigenanteil Pflegekosten;

2. Betreuungskosten;

3. Pensionskosten;

4. Kosten für weitere Leistungen;

c) Beitrag der Gemeinde an die ungedeckten Pflegekosten.

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