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833.151 PFV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Betreuungskosten

II. Pflegeheime
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Art. 6 PFV · Betreuungskosten

1. Die Betreuungskosten umfassen die Kosten für Leistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflegeleistungen darstellen. Massgebende Grundlage für deren Bestimmung ist die Tätigkeitsliste der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz.

2. Soweit nicht der effektive Betreuungsaufwand erhoben wird, ist der Anteil der Betreuungskosten nach den Vorgaben des Amtes für Soziales zu bestimmen.

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