833.151
PFV
CH-AR
Art. 22 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Datenveröffentlichung
V. Kantonale Aufsicht
Art. 22 PFV · Datenveröffentlichung
1. Das Amt für Soziales kann betriebsbezogene Daten veröffentlichen, soweit diese zur Vergleichbarkeit der Leistungserbringer in Bezug auf Angebot, Kosten und Qualität sowie zur Information der Bevölkerung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Daten über Rechtsträger, Rechtsform, Leistungen und Kosten, Personalbestand.