833.151
PFV
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Amt für Soziales
V. Kantonale Aufsicht
Art. 21 PFV · Amt für Soziales
1. Das Amt für Soziales beaufsichtigt die Pflegefinanzierung und sorgt für ein angemessenes Controlling. Es erstattet regelmässig Bericht zuhanden des Regierungsrates und der Gemeinden.
2. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Amt für Soziales unentgeltlich die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.