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833.151 PFV CH-AR

Art. 20 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Fort- und Weiterbildungsförderung

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 20 PFV · Fort- und Weiterbildungsförderung

1. Der Kanton leistet einen Beitrag an die kantonalen Dachorganisationen zur Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Er übernimmt höchstens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

2. Gesuche sind dem Amt für Soziales bis spätestens 31. März des Vorjahres einzureichen.

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