833.151
PFV
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Fort- und Weiterbildungsförderung
IV. Pflege und Hilfe zu Hause
Art. 20 PFV · Fort- und Weiterbildungsförderung
1. Der Kanton leistet einen Beitrag an die kantonalen Dachorganisationen zur Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Er übernimmt höchstens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.
2. Gesuche sind dem Amt für Soziales bis spätestens 31. März des Vorjahres einzureichen.