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833.151 PFV CH-AR

Art. 19 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Ausbildungsförderung

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 19 PFV · Ausbildungsförderung

1. Der Kanton leistet Ausbildungsbeiträge an Spitex-Organisationen, die überwiegend auf kantonalem Gebiet tätig sind.

2. Beiträge werden ausgerichtet für die Ausbildungen

a) Fachfrau/Fachmann Gesundheit;

b) Fachfrau/Fachmann Betreuung;

c) diplomierte Pflegefachfrau/diplomierter Pflegefachmann.

3. Der Beitrag beträgt Fr. 2‘000.- je Ausbildung auf der Sekundarstufe II und Fr. 4‘000.- je Ausbildung auf der Tertiärstufe.

4. Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind dem Amt für Soziales spätestens bis zum 31. März des Vorjahres einzureichen.

5. Bei Abbruch der Ausbildung ist das Amt für Soziales umgehend zu informieren. Der Ausbildungsbeitrag ist vollständig zurückzuerstatten, wenn der Abbruch innerhalb der ersten sechs Monate des Ausbildungsjahres erfolgt. Bei einem späteren Abbruch ist die Hälfte zurückzuerstatten.

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