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833.151 PFV CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Kommunaler Versorgungsauftrag

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 18 PFV · Kommunaler Versorgungsauftrag

1. Spitex-Organisationen mit einem kommunalen Versorgungsauftrag haben obligatorisch eine standardisierte Kostenrechnung und eine Finanzbuchhaltung zu führen.

2. Sie weisen mit Pflegeleistungen erzielte Überschüsse einem zweckgebundenen Schwankungsfonds zu. Durch Pflegeleistungen entstandene Defizite sind durch Mittel aus dem Fonds auszugleichen.

3. Erreicht der Schwankungsfonds den Wert von 10 Prozent der gesamten Vollkosten der Pflegeleistungen eines Betriebsjahres, sind die Tarife für Pflegeleistungen im Folgejahr nach unten anzupassen.

4. Überschreitet die Unterdeckung des Schwankungsfonds den Wert von 10 Prozent der gesamten Vollkosten für die Pflegeleistungen eines Betriebsjahres, wird der darüber liegende Teil des Defizits aus frei erwirtschafteten Mitteln ausgeglichen.

5. Für die Hilfe zu Hause gilt ein Höchstansatz von Fr. 77.50 je Stunde. Die Gemeinde übernimmt im Rahmen dieses Höchstansatzes mindestens 45 Prozent des in Rechnung gestellten Tarifs.

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