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833.151 PFV CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Kostenrechnung

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 17 PFV · Kostenrechnung

1. Die Leistungserbringer weisen jährlich die individuellen Kosten für die Pflege zu Hause und für die Hilfe zu Hause aus. Sie führen zu diesem Zweck eine standardisierte Kostenrechnung nach den Richtlinien des Spitex Verbands Schweiz («Spitex-Finanzmanual, Handbuch zum standardisierten Rechnungswesen für Spitex-Organisationen»). Diese Pflicht entfällt bei der Anwendung von Normansätzen.

2. Die Kostenrechnung ist dem Amt für Soziales bis spätestens 30. April des Folgejahres einzureichen.

3. Das Amt für Soziales kann weitere Vorgaben zur Kostenrechnung festlegen.

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