Art. 16 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Rechnungsstellung
Art. 16 PFV · Rechnungsstellung
1. Die Leistungserbringer weisen auf ihren Rechnungen die Kosten der Pflegeleistungen und die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen separat aus.
2. Die Rechnungen sind wie folgt zu gliedern
a) Beitrag des Krankenversicherers nach der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung);
b) Beitrag der versicherten Person
1. Eigenanteil Pflegekosten;
2. Kosten der Hilfe zu Hause;
3. Kosten für ergänzende Dienstleistungen.
c) Beitrag der Gemeinde
1. ungedeckte Pflegekosten;
2. allfälliger Beitrag an die Hilfe zu Hause.
3. Wird die Pflege für eine versicherte Person von mehreren Leistungserbringern erbracht, haben sie sich darüber zu verständigen, wer den Eigenanteil in Rechnung stellt.
4. Auf der Rechnung ist auszuweisen, wenn die Grundpflege durch Angehörige erbracht wird (Art. 12 Abs. 4).