833.151
PFV
CH-AR
Art. 15 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Ergänzende Dienstleistungen
IV. Pflege und Hilfe zu Hause
Art. 15 PFV · Ergänzende Dienstleistungen
1. Ergänzende Dienstleistungen werden den Leistungsbezügern und Leistungsbezügerinnen zu marktüblichen Preisen in Rechnung gestellt.