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833.151 PFV CH-AR

Art. 15 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Ergänzende Dienstleistungen

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 15 PFV · Ergänzende Dienstleistungen

1. Ergänzende Dienstleistungen werden den Leistungsbezügern und Leistungsbezügerinnen zu marktüblichen Preisen in Rechnung gestellt.

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