833.151
PFV
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Hilfe zu Hause
IV. Pflege und Hilfe zu Hause
Art. 14 PFV · Hilfe zu Hause
1. Die Hilfe zu Hause umfasst die stellvertretende Haushaltsführung, die sozial-begleitende Unterstützung und die Betreuung von Kindern.
2. Spitex-Organisationen erbringen ihre Leistungen aufgrund einer Bedarfsabklärung, welche den gesundheitsbedingten Unterstützungsbedarf nachweist.