Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.151 PFV CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Hilfe zu Hause

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 PFV · Hilfe zu Hause

1. Die Hilfe zu Hause umfasst die stellvertretende Haushaltsführung, die sozial-begleitende Unterstützung und die Betreuung von Kindern.

2. Spitex-Organisationen erbringen ihre Leistungen aufgrund einer Bedarfsabklärung, welche den gesundheitsbedingten Unterstützungsbedarf nachweist.

← Art. 13 PFV Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Tarife Art. 15 PFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →