833.151
PFV
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Ermittlung des Pflegebedarfs
IV. Pflege und Hilfe zu Hause
Art. 13 PFV · Ermittlung des Pflegebedarfs
1. Die Leistungserbringer ermitteln den Pflegebedarf nach dem System RAI-Home-Care (RAI-HC).
2. Spitex-Organisationen, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und Pflegefachpersonen können mit den Krankenversicherern ein anderes Bedarfsermittlungssystem vereinbaren.