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833.151 PFV CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Ermittlung des Pflegebedarfs

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 13 PFV · Ermittlung des Pflegebedarfs

1. Die Leistungserbringer ermitteln den Pflegebedarf nach dem System RAI-Home-Care (RAI-HC).

2. Spitex-Organisationen, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und Pflegefachpersonen können mit den Krankenversicherern ein anderes Bedarfsermittlungssystem vereinbaren.

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