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833.151 PFV CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Leistungserbringer

IV. Pflege und Hilfe zu Hause
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Art. 11 PFV · Leistungserbringer

1. Leistungserbringer der Pflege und Hilfe zu Hause sind Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen, die zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind.

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