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833.151 PFV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) - Tarife

I. Allgemeines
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Art. 1 PFV · Tarife

1. Die Leistungserbringer legen die Tarife für Pflegeleistungen und nicht-pflegerische Leistungen im Rahmen der Höchstansätze dieser Verordnung fest.

2. Die Tarife dürfen die effektiven Kosten gemäss Kostenrechnung nicht übersteigen.

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