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833.15 PFG CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Ausserkantonale Leistungserbringer

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Art. 6 PFG · Ausserkantonale Leistungserbringer

1. An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkantonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.

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