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833.15 PFG CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Höchstansätze der anrechenbaren Kosten

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Art. 5 PFG · Höchstansätze der anrechenbaren Kosten

1. Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden.

3. Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind vorgängig anzuhören.

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