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833.15 PFG CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Beitrag der versicherten Person

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Art. 3 PFG · Beitrag der versicherten Person

1. Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten

a) bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag;

b) bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je Tag.

2. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.

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